Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 82 Verbraucherschutz
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 82 EEG 2023 →
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